Hauptmenü
Organisation
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "HEIMAT- UND VERKEHRSVEREIN ELSEN E.V.". Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Paderborn-Elsen.
§ 2
Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche sowie zur Jugendpflege. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:
1. Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen (Schaffung von Wegen, Errichtung von Ruhebänken, Markierung der Wanderwege, Führungen usw.)
2. Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen
3. Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst)
4. Öffentlichkeitsarbeit (Kritik usw.)
Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Ziele verfolgen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sein, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrages, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und im voraus zu entrichten ist.
Der Vereinsaustritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich und muß spätestens zwei Monate vorher schriftlich angezeigt werden.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen muß spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Jede satzungsgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Nur anwesende Mitglieder können das Stimmrecht ausüben. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, mit Ausnahme der Fälle nach den §§ 10 und 11. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier zeichnungsberechtigten Mitgliedern, darunter der Geschäftsführer und der Kassierer, sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vier zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 7
Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der den Vorstand in wesentlichen Angelegenheiten beraten soll. Bei Bedarf kann der Vorstand den Beirat durch weitere Personen ergänzen. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand, der auch dem Beirat bestimmte Aufgaben übertragen kann.
§ 8
Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 9
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählt. In der ersten Versammlung eines jeden Geschäftsjahres sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:
Jahresbericht, Jahresrechnung, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und Vorlage des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
§ 10
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand einen Monat vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sofern der Vorstand eine Satzungsänderung beantragen wird, muß dieses aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§ 11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die für diesen Zweck besonders stattzufinden hat. Es muß mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, und der Beschluß ist nur mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gültig. Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung hat innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattzufinden, in der, ohne Rücksicht auf die Anwesenheitszahl, die Auflösung des Vereins mit mindestens zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall der Aufgaben (§ 2) fällt das Vermögen an die Stadt Paderborn: Die ortsgeschichtlichen Sammlungen des Vereinsarchivs sind in das Stadtarchiv zu übernehmen. Das übrige Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Die Satzung wurde in vorstehender Form am 18. März 2002 von der Mitgliederversammlung des Heimat- und Verkehrsvereins Elsen e.V. beschlossen.
Seitenanfang
Zurück
Untermenü